Der Qualifizierungsweg

KRITIS-Auditor werden: Schulung, BSI-Prüfung und Zertifizierung

Der Weg zum KRITIS-Auditor: Voraussetzungen prüfen, Schulung absolvieren, beim BSI beantragen und Prüfung bestehen. Schulung ist nicht Zertifizierung.

Die Personenzertifizierung zum KRITIS-Auditor erteilt das BSI, nicht der Schulungsanbieter. Die Schulung beim KR Campus bereitet auf die fachlichen Anforderungen vor. Ihre Teilnahmebescheinigung ist ein Nachweis im späteren Antrag, aber kein Personenzertifikat.

Was bedeutet KRITIS-Auditor?

Im vom BSI beschriebenen Nachweisverfahren leitet und koordiniert der KRITIS-Auditor das Prüfteam: Er plant die Prüfung, verteilt Aufgaben, beaufsichtigt die Durchführung und unterschreibt nach Abschluss Nachweisformular und Prüfbericht. Die Personenzertifizierung betrifft diese fachliche Rolle. Sie ist nicht mit der Listung eines Schulungsanbieters oder der Beauftragung einer prüfenden Stelle gleichzusetzen.

In fünf Schritten zur Personenzertifizierung

1. Voraussetzungen und Nachweise prüfen

Gleichen Sie Ihren Bildungsweg, Ihre Berufspraxis, KRITIS-Erfahrung und gültigen Qualifikationen mit den BSI-Vorgaben ab. Voraussetzungen im Detail. Offene Fragen zur Zulassung klären Sie mit dem BSI.

2. Schulung bei einem gelisteten Anbieter absolvieren

Für den Antrag benötigen Sie eine Teilnahmebescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer KRITIS-Auditor-Schulung bei einem beim BSI gelisteten Anbieter. Der KR Krisensicher Campus ist als Schulungsanbieter gelistet. Die Schulung umfasst 21 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten in sechs Themenfeldern. Curriculum und Praxis.

3. Personenzertifizierung beim BSI beantragen

Das BSI stellt die Antragsunterlagen bereit. Reichen Sie die geforderten Nachweise nach dem jeweils aktuellen Verfahren ein. Bei Antragseingang darf die Teilnahmebescheinigung nicht älter als zwölf Monate sein. Die Seminaranfrage beim Campus ist kein Zertifizierungsantrag beim BSI.

4. Zulassungsprüfung und BSI-Prüfung

Das BSI prüft die Zulassungsvoraussetzungen und lädt zugelassene Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung ein. Verbindliche Angaben zu Antrag, Ablauf und Prüfung erhalten Sie direkt beim BSI. Der Campus garantiert weder Zulassung noch Prüfungserfolg.

5. Personenzertifikat erhalten

Nach bestandener Prüfung erteilt das BSI die Personenzertifizierung und versendet einen Kostenbescheid. Externe Prüfung und Zertifizierung sind nicht im Seminarpreis enthalten. Für die Gültigkeit und eine spätere Rezertifizierung sind die aktuellen BSI-Regelungen maßgeblich.

Ab wann ist die Personenzertifizierung verpflichtend?

Das BSI beabsichtigt, die verbindliche Einführung mit einem Update der „Grundsätzlichen Anforderungen im Nachweisverfahren“ (GAiN) Anfang 2027 vorzunehmen. Ab Inkrafttreten ist laut BSI eine Übergangsfrist von 18 Monaten vorgesehen. Der Beginn hängt damit von der tatsächlichen Einführung ab, nicht allein vom Kalenderjahr.

Nach der Übergangsphase sollen nur Nachweise akzeptiert werden, deren Prüfteamleitung die entsprechende BSI-Personenzertifizierung besitzt. Prüfen Sie vor einer Beauftragung die dann geltenden Anforderungen. Eine heute absolvierte Schulung ist nicht gleichbedeutend mit einer bereits erteilten Personenzertifizierung.

§ 39 BSIG und die frühere Bezeichnung § 8a

Die aktuelle Rechtsgrundlage für die Nachweispflichten der Betreiber kritischer Anlagen ist § 39 BSIG. In älteren Unterlagen und Suchanfragen begegnet Ihnen noch § 8a BSIG als frühere Norm. Der spezielle KRITIS-Nachweis ist nicht pauschal auf jede von NIS-2 betroffene Einrichtung übertragbar.

Quellen und Stand

Stand: 5. Oktober 2026. Maßgeblich sind die aktuellen BSI-FAQ zur Prüfkompetenz und § 39 BSIG. Diese Übersicht ist keine Zusage einer Zulassung oder Zertifizierung.

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